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in seinen Tiefen aufregte, alle heftigen Leidenschaften, alle mit einer gewissen Grösse verbundenen Verbrechen waren ihm, dem geborenen Dramatiker, dem Anatomen der Seele, merkwürdig und anziehend.

Dieser erste Band nun, den Schiller mit einer Vorrede einführte, enthält drei Rechtsfälle, von denen der zweite betitelt ist: Der Streit zweier Mütter um ein Kind oder Rechtshandel des Grafen von Saint Geran. Die Erzählung ist an sich schon interessant genug, um einen kurzen Auszug zu rechtfertigen.

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Der Graf von Saint Geran hatte schon 20 Jahre mit seiner nunmehr gegen 35 Jahre alten Gemahlin in kinderloser Ehe gelebt, als diese sich Mutter fühlte. Damals hielt sich auf seinem Schlosse seine Schwester, die Marquise von Bouillé auf, seine vermuthliche einzige Erbin, und der Marquis von Saint Maixant, ein Verwandter des Grafen, der sich dahin geflüchtet hatte, um einer sehr schlimmen obrigkeitlichen Untersuchung zu entgehen. Beide Personen lebten in einem strafbaren Einverständniss; die Marquise hatte sich von ihrem 70jährigen Mann getrennt, und beide hofften, wenn der Tod sie von diesem lästigen Ehegenossen befreite, sich durch das Band der Ehe zu vereinigen; im Nothfall, versichert man, verliess sich der Marquis auf sein Geheimniss, einem zu langsam schleichenden Greise früher in's Grab zu helfen. Die Marquise hatte zwei Kammerfrauen bei sich, welche Schwestern waren und Quinets hiessen, Geschöpfe, ganz von der gewöhnlichen Denkungsart ihrer Klasse, durchdrungen von dem ächten Zofengeiste, feil zu allem, verschwiegen, so lang kein grösserer Gewinn sie lockt, verrätherisch, sobald ihr Vortheil es gebietet, listig und untreu, demüthig und unverschämt, um die Geheimnisse ihrer Herrschaften buhlend, um diese von sich abhängig zu machen, und ihr Vertrauen, so oft es ihnen gefällt, zu missbrauchen. Ausser diesen Personen war noch auf dem Schlosse der Haushofmeister des Grafen, Beaulieu, ein Mann, der seinem Herrn, dem er auch einst im Gefecht beigestanden hatte, schon deswegen sehr zugethan war, weil er die Erhaltung seiner ganzen zahlreichen Familie von ihm erwarten musste und die Hebamme, Louise Gaillard aus Vichi, eine von den verworfenen Geschöpfen, die man zu jeder Schandthat leicht erkaufen kann, und die mit kaltem Blute Verbrechen aller Art auszuführen im Stande sind." (p. 219, sq.) Nehmen wir noch dazu die Mutter der Gräfin, die der Graf hatte kommen lassen, um ihrer Tochter im Wochenbette beizustehen, so haben wir hier eine Reihe höchst interessanter Charaktere, die alle ein lebhaftes und höchst verschiedenes Interesse an dem erwarteten wichtigen Ereigniss, der Niederkunft der Gräfin, haben. Den 16. August 1641 wurde die Gräfin von Wehen überfallen und in das Wo

chenbett gebracht. Alle auf dem Schlosse Anwesenden hatten sich um dasselbe versammelt, wurden aber, da die Hitze für die Kranke unerträglich wurde, von der Hebamme aus dem Zimmer entfernt, selbst die Mutter der Gräfin; es blieb Niemand in dem Zimmer als die Hebamme, die Marquise und ihre beiden Kammerfrauen. Unter dem Vorwande, die Gräfin werde die Anstrengung sonst nicht aushalten können, brachte ihr die Hebamme gegen Abend einen Schlaftrunk bei, auf welchen sie bis zum andern Morgen fest schlief. Als sie wieder erwachte, glaubte sie die deutlichsten Spuren ihrer Niederkunft gewahr zu werden, und war schmerzlich verwirrt, als ihr die Umstehenden versicherten, sie sei noch nicht entbunden worden. Sie wurde zuerst auf den nächsten Abend, dann auf den abnehmenden Mond, dann auf Wochen später vertröstet, aber sie wich nicht von ihrer Behauptung, dass sie schon entbunden sei und dass man ihr ihr Kind entwendet habe. Als sie aber einsah, dass sie doch Niemanden überzeugen würde, verstummte sie und trug ihren Schmerz in sich, während ihr Gemahl und ihre Mutter sich allmälich an den Gedanken gewöhnten, dass ihre ganze Schwangerschaft nur eine eingebildete gewesen sei. Mehrere Jahre waren so vergangen, als Beaulieu, der Haushofmeister des Grafen, ein Kind von einigen Jahren auf das Schloss brachte, welches angeblich der Sohn seines verstorbenen Bruders war, und das er mit seinen eigenen Kindern erziehen wollte. Die Schönheit des Knaben gewann ihm bald die Liebe des gräflichen Ehepaares, welches denselben nach Beaulieu's plötzlichem Tode (man behauptete später, er wäre vergiftet worden) zu sich nahm. Um diese Zeit verbreitete sich das Gerücht von einer Verschwörung, welche das Kind der Gräfin unterdrückt haben sollte, und erregte selbst die Aufmerksamkeit des Grafen von S. Geran, der Gouverneur der Provinz war. Er liess die Hebamme festsetzen und den Process einleiten, in welchem dieselbe sich in mannigfache Widersprüche verwickelte, indem sie zu wiederholten Malen bekannte, sie habe die Gräfin entbunden, dies aber ebenso oft widerrief; in dem vierten Verhör sagte sie aus, die Gräfin sei mit einem Sohne niedergekommen, den Beaulieu in einem Korbe weggetragen habe; im fünften Verhör leugnete sie Alles wieder. Nichtsdestoweniger wurde sie endlich der Unterdrückung des Kindes, das die Gräfin zur Welt gebracht hatte, überwiesen und für schuldig erklärt, von dem Richter wegen dieses Verbrechens zum Strang verurtheilt. Unterdessen bekam der Process eine ganz neue Wendung durch die interessante Entdeckung, die der Graf und die Gräfin gemacht zu haben glaubten, ds das Kind, welches sie bisher als Pagen bei sich gehabt hatten, ihr Sohn sei. Ein gewisser Sequeville nämlich zeigte ihnen an, dass im Jahre 1642 zu Paris ein Kind

auf eine sehr geheimnissvolle Art zur Taufe gebracht worden sei, wobei sich Marie Pigoreau, die Schwägerin des Haushofmeisters Beaulieu, besonders geschäftig gezeigt habe. Da diese Person es war, die den Knaben als ihr Kind zum Grafen von S. Geran gebracht hatte, so gab sich derselbe die grösste Mühe, der Sache näher auf die Spur zu kommen, und obgleich Einiges, wie die Zeit der Taufe des Kindes und die Zeit der Entbindung der Gräfin nicht ganz stimmte, hielt er es doch für erwiesen, dass jenes zu Paris getaufte und ihm später überbrachte Kind und sein verschwundener Sohn identisch seien, behandelte fortan den Pagen als sein Kind und nannte ihn Vicomte von Palisse. Wir brauchen von hier an den Process nicht genauer zu verfolgen and beschränken uns auf wenige Bemerkungen. Tragisch war es, dass durch den Tod ihres Gatten die Gräfin von S. Geran ihrer Stütze beraubt wurde und zugleich zwei eifrige Gegnerinnen das Recht bekamen, den Kampfplatz zu betreten, die Herzogin von Ventadour, eine Schwester des Grafen, und die Gräfin von Lude, seine Nichte, die Tochter der Marquise von Bouillé, die ohne dieses Kind Ansprüche auf die Erbschaft hatte. Diese veranlassten zunächst die Marie Pigoreau, den jungen Vicomte von Palisse als ihr Kind zu reclamieren und reichten dann selbst eine lange Klagschrift ein, in der sie 1) die Niederkunft der Gräfin überhaupt bestritten und 2) zu beweisen suchten, dass, wenn auch diese Niederkunft statt gehabt hätte, der sogenannte Vicomte de Palisse unmöglich ihr Sohn sein könnte. Von den Zeugen des Vorfalls am 17. August 1640 waren nur noch zwei am Leben, die beiden Kammerfrauen der Marquise; diese selbst, sowie ihr Geliebter, der Marquis von Maixant, die beiden Urheber des Complotts, wenn ein solches wirklich stattgefunden hatte, waren aus dem Leben geschieden. Gleichwohl wurde von Seiten der Gräfin unter Anderm ermittelt, dass das von der Gräfin geborene Kind von dem Haushofmeister Beaulieu, der mit in das Complott gezogen worden war, in einem Korbe fortgetragen und in dem Dorfe Descoutoux bei einer Frau untergebracht wurde, die es aber bloss eine Woche lang behielt. Von da an verlor sich seine Spur, bis es in Paris in der Familie von Beaulieu's Bruder wieder auftaucht. Die spätere Taufe des Kindes (7. März 1642) erklärte man aus der Furcht, den wahren Ursprung desselben und seine Entführung zu verrathen. Dass Marie sich des Knaben später entledigte, erklärte man sich damit, dass man annahm, Marie sei von den Verschworenen im Stich gelassen worden, die sich nicht mehr darum bekümmert hätten, die Kosten seines Unterhalts zu entrichten. Sie hätte es zu Beaulieu gebracht, der als Mitverschworener es nicht hätte zurückweisen können. (Ich möchte lieber annehmen, dass Beaulieu, dem das Gewissen schlug,

selbst darauf drang, dass das Kind unter den Augen der Gräfin erzogen wurde, um sein Gewissen damit zu beschwichtigen). Durch ihre Entweichung aus Paris bestätigte Marie ihr Verbrechen. So wurde denn nach einem Process, der länger als 16 Jahre gedauert hatte, den 5. Junius 1666 das Endurtheil gesprochen, welches dahin lautete, dass der mehrerwähnte Graf von Palisse für den rechtmässigen Sohn und Erben der Gräfin von S. Geran erklärt, die Herzogin von Ventadour aber und die Gräfin von Lude in die Processkosten und Marie Pigoreau, wenn man ihrer habhaft würde, zum Tode durch den Strang verurtheilt wurde.

Sehen wir uns nun, um mit Schiller zu reden, nach dem punctum saliens in dieser Geschichte um, welches sie zu einer dramatischen Behandlung fähig macht, so konnte dies im Sinne Schiller's kein anderes sein, als der auch schon in der Niedrig. keit hervorbrechende adlige Sinn des Knabens einerseits, und andrerseits das laut im Herzen sich ankündigende Muttergefühl der Gräfin beim Anblick des Kindes. Wie in dem schon von Körner veröffentlichten Entwurfe Schiller's: „Narbonne oder die Kinder des Hauses," das Stück sich auf dem dunkeln Hin-" tergrunde eines in tiefe Nacht begrabenen, vor langer Zeit verübten Verbrechens sich abspielen sollte, so würde auch hier der Dichter gleich zu Anfang durch eine Zankscene zwischen der Marquise von Bouillé und ihrem Geliebten (denn sicherlich würde er sich diese beiden scharf ausgeprägten Charaktere nicht haben entgehen lassen) dem Leser einen leisen Wink, eine Ahnung von dem verübten Verbrechen gegeben haben. Die Auflösung der Katastrophe konnte natürlich nicht durch einen 16jährigen Process stattfinden; es musste etwas Momentanes, Ueberraschendes, Erschütterndes erfunden werden. Wie sehr sich Schiller auf dergleichen Erfindungen verstand, zeigen die Entwürfe:,,Narbonne und Demetrius." Wäre es dem Dichter vergönnt gewesen, dieses Stück zu bearbeiten, so hätte er auch in diesem ein herzerschütterndes Beispiel vor Augen geführt, von der im Stillen waltenden ,,dunkeln Vergelterin,"

Die unerforschlich, unergründet

Des Schicksals dunkeln Knäuel flicht,
Dem tiefen Herzen sich verkündet,
Doch fliehet vor dem Sonnenlicht,

und wir hätten mit den Zuschauern in den Kranichen des Ibycus ausrufen müssen:

Gebet Acht!

Das ist der Eumeniden Macht.

Erfurt.

Boxberger.

Beurtheilungen und kurze Anzeigen.

Das französische Verbum. Zum Gebrauch für die Schulen, herausgegeben von Dr. Quintin Steinbart. Zweite gänzlich umgearbeitete Auflage. Berlin 1867. Haude- und Spener'sche Buchhandlung.

Es tritt in neuester Zeit immer mehr das Bestreben hervor, die Resultate der linguistischen Forschungen auch für den Schulunterricht zu verwerthen. Das oben benannte Werkchen behandelt in diesem Sinne einen Hauptabschnitt der französischen Formlehre; es unterscheidet sich von früheren ähnlichen Bearbeitungen desselben Gegenstandes, wie die von Sonnenburg (Französische Conjugation", cf. Archiv XXXVIII, Heft 3 und 4, p. 464) und von Breunung (Programm der Realschule in Hersfeld, Ostern 1867) vortheilhaft durch eine grössere Consequenz in der Durchführung richtiger Grundsätze.

Zunächst werden die durch die gewöhnlichen französischen Schulbücher allgemein verbreiteten Ableitungsregeln beseitigt, wonach einige Formen des Verbums nach ganz äusserlichen Rücksichten als Stammformen der übrigen gelten. Diesen Regeln wird sehr mit Unrecht meistens ein besonderer mnemotechnischer Werth beigelegt; die naturgemässe Ableitung aus Stamm und Endung, wie sie in dem Steinbart'schen Buche ausschliesslich angewandt wird, beweist sich, in richtiger Weise durchgeführt, bei Weitem praktischer, ohne dem Schüler eine irrige Grundvorstellung einzuprägen.

Wenn Herr Steinbart gleich auf der ersten Seite eine Tabelle der Endungen aufstellt, so verlangt er damit natürlich nicht, dass man mit der Erlernung dieser Tabelle beginne. Das Buch giebt eine systematische Zusammenstellung der Regeln; die Methode wird dem Lehrer überlassen. Natürlich wird man die Endungen von den Schülern aus den zuerst sicher einzuübenden Paradigmen abstrahiren lassen, und zwar zunächst aus einem Grundparadigma, welches daher in § 2 der Behandlung der einzelnen Conjugationsarten vorangestellt ist. Hierzu ist mit Recht rompre gewählt, obgleich dies Verbum wegen der regelmässigen Bildung der dritten Pers. Sing. des Prés. gewöhnlich zu den unregelmässigen gezählt wird. Mangelhaft erscheint es allerdings, dass nun die von diesem Grundparadigma abweichenden Formen der einzelnen Conjugationsarten nur nach einem äusserlichen Schema classificirt werden. Nach unserer Meinung müsste nachgewiesen werden, dass die verschiedenen Flexionstypen im Grunde identisch sind, damit der Schüler in dem Wechsel der Erscheinungen das

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